Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen
Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zu Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann
Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In diesem Fall hat das Unternehmen sofort:
- eine Risikoanalyse durchzuführen
- ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen
- angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.