Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Wesentliche allgemeine Pflichten sind
die Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) und die Rücknahme der Altgeräte und deren sichere Entsorgung.
IHK Merkblätter geben dazu Hilfestellung.
Unter den Anwendungsbereich fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Damit können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig sein.
Hinweise zum neuen ElektroG mit Wirkung seit 01.01.2022
Seit 1. Juli 2022 sind Supermärke, Discounter und Drogerien mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Geräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm müssen danach kostenlos zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht ist auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt. Alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen müssen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein. Die Pflicht gilt zudem auch für den Onlinehandel. Die Regelung soll die Sammelquote erhöhen.
Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten verpflichtet, im Zuge der Registrierung jetzt auch ein Rücknahmekonzept (vgl. §7a ElektroG3) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) einzureichen und zusätzlich die Nutzer ihrer Geräte über die eingerichteten Wege der Entsorgung zu informieren.
Ebenso werden neue Kennzeichnungspflichten notwendig, etwa von Sammel- und Rücknahmestellen oder auch die Kennzeichnung der durchgestrichenen Mülltonne im gewerblichen Bereich. Die Stiftung ear hat die verschiedenen Logomöglichkeiten zur Kennzeichnung auf ihrer Kampagnenwebseite von Plan E veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Kennzeichnung von Neugeräten
Alle Geräte müssen dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein.
Ab 1. Januar 2023 müssen auch Geräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung mit dem Symbol (Anlage 3 ElektroG) einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In anderen EU-Staaten ist diese Kennzeichnung für b2b-Geräte schon länger vorgeschrieben.
Die Kennzeichnung der Geräte enthält somit folgende Angaben:
- Den Hersteller des Gerätes! Dazu muss in der Regel eine Marke zur Herstelleridentifikation direkt auf dem Produkt aufgebracht sein, anhand derer im öffentlichen Register der Gemeinsamen Stelle der registrierte Hersteller auffindbar ist.
- Den besagten Hinweis, dass Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen, welches durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kenntlich zu machen ist. Zudem auch andere Hinweise, wie beispielsweise eine fortlaufende Typ- oder Seriennummer, sind geeignet.
Weitere nützliche Links zum Thema finden Sie auf dieser Seite.
Batteriegesetz
Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren ist über das Batteriegesetz (BattG) geregelt. Betroffen davon sind alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Außerdem sind solche Unternehmen davon betroffen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.
Mit der Änderung des Batteriegesetzes ist zum Januar 2021 eine flächendeckende Rücknahme und ein hochwertiges Recycling von Batterien auf den Weg gebracht worden.
Die Neufassung des Gesetzes hat folgende Ändeerung erbracht:
- Es gibt nur noch herstellereigene Systeme am Markt. Die bis Ende 2021 geltenden Regelungen zum Gemeinsamen Rücknahmesystem sind ersatzlos entfallen.
- Statt der früheren Anzeige einer Meldung beim Umweltbundesamt, müssen sich jetzt alle Hersteller von Batterien registrieren lassen. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register ist für die Registrierung von Batterieherstellern zuständig.
- Sämtliche Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien werden von einer einheitlichen Stelle genehmigt. Die Abholung durch die Rücknahmesysteme muss spätestens dann erfolgen, wenn eine Abholmenge von 90 kg bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen erreicht und dem Rücknahmesystem gemeldet wurde. Es gilt eine Höchstfrist von 15 Werktagen für die Abholung. Eine Vereinbarung von geringeren Abholmengen oder Abholfristen ist grundsätzlich möglich.
- Vertreiber haben einmal jährlich einen kostenlosen Anspruch auf Abholung der gesammelten Batterien.
- Verbraucherinnen und Verbraucher müssen einheitlich und gemeinsam durch alle Hersteller informiert werden. Zu diesen Hinweisen gehören unter anderem Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien.
- Die Sammelquote ist von 45 auf 50 Prozent erhöht worden.
Auch Hersteller von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen sich seit dem 1. Januar 2021 bei der Stiftung EAR registrieren lassen
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Textherkunft: IHK Siegen
Aktualisiert am 12.05.2023