Wichtige Informationen
Sie möchten Ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen?
Seit dem 01.04.2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFD) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften , ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren.
Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufs verantwortliche ist.
Es gibt folgende Möglichkeiten für Sie:
1. Sie sind Spätaussiedler oder Bundesvertriebener und möchten Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen? Sie können sich gemäß §10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die im Herkunftsland erworbenen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise anerkennen lassen. Wenn Sie über einen Bundesvertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung verfügen, haben Sie nach §10 BVFG einen Rechtsanspruch auf Antragstellung. Die Antragstellung bei der IHK Arnsberg kann nur erfolgen, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis oder im Kreis Soest haben. Folgende Unterlagen sind für den Antrag erforderlich:
- Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
- Lebenslauf
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises
- Beglaubigte Kopie des/der gültigen Bundesvertriebenenausweises/Spätaussiedlerbescheinigung
- Beglaubigte Kopie Ihres Originalzeugnisses mit Noten
- Beglaubigte Kopie Ihrer Zeugnisübersetzung
- Arbeitsbuch (wenn vorhanden)
2. Sie haben einen Berufsabschluss aus Frankreich oder Österreich und streben die Anerkennung der staatlich anerkannten Berufsqualifikation an? Mit einigen Mitgliedsstaaten der EU bestehen bilaterale Abkommen, die die Gleichstellung einiger Berufsabschlüsse regeln.
Bilaterales Abkommen mit Frankreich
Es besteht zwischen Deutschland und Frankreich ein bilaterales Abkommen bezüglich der Gleichstellung von bestimmten Berufsqualifikationen. Die Verordnung zur Gleichstellung französischer Bildungsnachweise über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen regelt die Gleichstellung der dort aufgeführten Ausbildungsberufe. In dieser Verordnung werden die Berufsabschlüsse genannt, die als gleichwertig anzusehen sind. Berufe, die dort nicht enthalten sind, können nicht pauschal nach diesen Voraussetzungen gleichgestellt werden. Es bedarf hier einer individuellen Prüfung durch die IHK Arnsberg. Bitte nutzen Sie das Antragsformular und kontaktieren Sie den genannten Ansprechpartner.
Bilaterales Abkommen mit Österreich
Zwischen Deutschland und Österreich bestehen bilaterale Abkommen bezüglich der Gleichstellung von bestimmten Aus- und Fortbildungsabschlüssen. Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Bildungsnachweise über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen regelt die Gleichstellung der dort aufgeführten Ausbildungsberufe. Zusätzlich existiert die Verordnung über die Gleichstellung (Gleichhaltung) österreichischer Bildungsnachweise mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse, die die Gleichstellung einiger Fortbildungsabschlüsse enthalten. In beiden Verordnungen werden die Berufsabschlüsse genannt, die als gleichwertig anzusehen sind. Berufe, die nicht in der Liste enthalten sind, können nicht pauschal nach diesen Voraussetzungen gleichgestellt werden. Bitte nutzen Sie das entsprechende Antragsformular. Dieses bedarf einer individuellen Prüfung durch die IHK. Bitte kontaktieren Sie den genannten Ansprechpartner.
Die Antragstellung bei der IHK Arnsberg kann nur erfolgen, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis oder im Kreis Soest haben. Zur Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antragsformular
- Beglaubigte Kopie des nationalen Prüfungszeugnisses
- Beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises/Reisepasses
- Ggf. Lebenslauf
3. Sie haben Ihren Facharbeiterbrief in der ehemaligen DDR bekommen? Im Einigungsvertrag wird die Möglichkeit einer Gleichwertigkeitsfeststellung der Facharbeiterbriefe aus der ehemaligen DDR mit anerkannten Aus- und Fortbildungsberufen geregelt. Wenn Sie eine Ausbildung in der ehemaligen DDR absolviert haben und diese in den Bereich der Industrie- und Handelskammer fällt, können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Oftmals wird ein Bescheid über die Gleichwertigkeit von Facharbeiterabschlüssen mit anerkannten Aus- und Fortbildungsberufen vom Rentenversicherungsträger angefordert. Die Antragstellung bei der IHK Arnsberg kann nur erfolgen, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis oder im Kreis Soest haben. Zur Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
- Eine beglaubigte Kopie des Facharbeiterbriefes
- Eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises
- Einen Lebenslauf (optional)
4. Auf Sie treffen die Punkte 1-3 nicht zu? Dann ist für Ihre Aus- und Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK Bereich die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 76 IHKs übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Bitte wenden Sie sich direkt an die IHK FOSA. www.ihk-fosa.de. Gerne beraten wir Sie vor der Antragstellung zur Zuständigkeit, Erfolgschancen, etc. oder das folgende Portal kann Ihnen weiterhelfen: www.anerkennung-in-deutschland.de . Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Anerkennung/Gleichstellung durch die IHK FOSA Gebühren zwischen 100 bis 600 Euro anfallen können. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Das entsprechende Antragsformular inkl. einer Auflistung der notwendigen Unterlagen, Informationen zum Verfahrensablauf, den Gebührentarif sowie Hinweise zu Fördermöglichkeiten sind auf o.g. Homepage der IHK FOSA unter dem Punkt "Für Antragstellende" zu finden und in verschiedenen Sprachen verfügbar.
Ab dem 01. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft. Aus diesem Grund hat die IHK FOSA über die nachfolgenden Neuerungen informiert:
Neuerung in der Beratung/Antragstellung
Mit dem Inkrafttreten des FEG fällt bei der Antragsstellung das Erfordernis der beglaubigten Kopie weg. Anstelle beglaubigter Kopien bittet die IHK FOSA Antragstellende, Farbkopien ihrer Abschlussnachweise einzureichen. Alle Informationen zu erforderlichen Nachweisen für das Anerkennungsverfahren sowie deren Form können der Übersicht beilzulegender Dokumente entnommen werden. Diese sind aktuell in die neuen Antragsformulare integriert worden.
Neue Antragsformulare der IHK FOSA
- Erstantrag Standardverfahren (blau)
- Folgeantrag Standardverfahren (hellblau)
- Erstantrag beschleunigtes Anerkennungsverfahren (§ 14a BQFG) grün
- Folgeantrag beschleunigtes Anerkennungsverfahren (§ 14a BQFG) hellgrün
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt wurde, nimmt die IHK FOSA den detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufs vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Die FOSA fasst dann die fehlenden Ausbildungsbestandteile zusammen und es ist eine Anpassungsqualifizierung möglich, um im einem Folgeantrag die vollwertige Gleichstellung zu erreichen. In diesem Fall stehen Ihnen unseren Kolleginnen und Kollegen der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung für Fragen zur Verfügung. Besteht keine oder nur geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten alle Antragstellende (egal mit welchem Ergebnis) einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist. Neben dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist dabei insbesondere von Bedeutung, ob die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt individuell erforderlich ist. Gleiches gilt ggf. im Anschluss an das Anerkennungsverfahren für die Förderung von evtl. erforderlichen Anpassungsqualifikationen zum Ausgleich von Qualifikationslücken.
Es handelt sich bei Ihnen nicht um einen anerkannten Beruf der Industrie- und Handelskammern oder einen reinen Schulabschluss (Fachschulabschloss, Hochschulabschluss, Lehramtsprüfungen, Gesundheitsberufe, Rechtsberufe, etc.), dann finden Sie HIER eine komplette Übersicht über die zuständigen Ansprechpartner in NRW.