Foto: jd-photodesign - Fotolia.com

Gründungszuschuss nach § 93 SGB III

 

 

Mit dem Gründungszuschuss unterstützt die Agentur für Arbeit Existenzgründer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 6 Monaten in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gewährt. Zur sozialen Absicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung u. Ä.) wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300 EUR monatlich gezahlt, die es dem Gründer ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere 9 Monate in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Voraussetzung ist u. a., dass der Antragsteller ALG I bezieht oder sich aus einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme heraus selbstständig macht. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Gründer noch über einen Leistungsanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen verfügen.

Die IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland gibt im Rahmen der Beantragung eines Gründungszuschusses fachkundige Stellungnahmen für zukünftige Mitglieder, d. h. Gewerbetreibende, ab. 

Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen, orientieren Sie sich bitte an unserem Merkblatt.

Weitere Informationen zur Beantragung des Gründungszuschusses gibt die örtliche Agentur für Arbeit.