Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2022 das Windenergie-an-Land-Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie verabschiedet. Demnach sollen spätestens im Jahr 2032 2 % der Bundesfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Über das Windflächenbedarfsgesetz werden den Bundesländern verbindliche Flächenbeitragswerte vorgeschrieben. Nordrhein-Westfalen soll bis 2027 1,1 % und bis 2032 1,8 % der Landesfläche beitragen.
Planerische Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Die Umsetzung des Windenergie-an-Land-Gesetzes soll in Nordrhein-Westfalen über die Landes- und Regionalplanung erfolgen. Die hierfür erforderliche Änderung des Landesentwicklungsplanes wurde von der Landesplanung eingeleitet. Durch die Landesplanung soll eine gerechte Verteilung der Flächenbeitragswerte auf die regionalen Planungsgebiete erfolgen. Konkrete Flächenkulissen werden dann in den Regionalplänen durch die Bezirksregierungen festgelegt.
Verteilung der Flächenbeitragswerte
Die NRW-Landesregierung Anfang März 2023 Zahlen veröffentlicht, mit denen sich die Regionen beteiligen müssen. Die Planungsregion Arnsberg, also die fünf südwestfälischen Kreise, müssen demnach 13.186 Hektar für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen.
Die Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster müssen 2,13 Prozent ihrer regionalen Gesamtflächen ausweisen. Daraus ergeben sich 13.888 Hektar für Detmold, 15.682 Hektar in der Planungsregion Köln und 12.670 Hektar in Münster. Die Planungsregionen Düsseldorf und das Ruhrgebiet haben aufgrund der hohen Siedlungsdichte geringere Zielvorgaben erhalten: 1,14 Prozent 4.151 Hektar und 0,46 Prozent 2.036 Hektar.
Position der gewerblichen Wirtschaft
Zur Ermittlung des gewerblichen Gesamtinteresses hat ein Meinungsbildungsprozess stattgefunden. Resultierend daraus hat die Vollversammlung der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland am 18.11.2022 mehrheitlich beschlossen, dass der Ausbau der Windenergie in der Region Hellweg-Sauerland im Interesse der regionalen gewerblichen Wirtschaft ist. Dabei wird eine Steuerung über Raumordnungspläne erforderlich, bei der das Prinzip der Eingriffsminimierung mit einem Ausschluss von Standorten in intakten Laub- und Mischwäldern gelten muss. Es ist eine Standortkonzentration anzustreben, um eine flächendeckende Verteilung von Einzelanlagen zu vermeiden. Auf diese Weise sollen die touristischen Interessen an einem weitgehenden Erhalt der Mittelgebirgs-Landschaft des Sauerlandes und die gewerblichen Interessen zur Nutzung von Industriegebieten und des Rohstoffabbaus berücksichtigt werden.
Stand Juli 2024
19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis
Zur Festlegung der Windenergiebereiche im Kreis Soest und Hochsauerlandkreis wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet. Die Beteiligung von Öffentlichkeit und in ihren Belangen berührten Stelle hat bis zum 12. Juli 2024 stattgefunden. Die Stellungnahmen werden derzeit durch die Bezirksregierung Arnsberg bearbeitet. Über die eingegangenen Anregungen und Hinweise wird der Regionalrat Arnsberg abwägen. Möglicherweise kommt es zu wesentlichen Änderungen im Verfahren, die eine zweite öffentliche Auslegung erforderlich machen. Erst durch einen Feststellungbeschluss und entsprechende Bekanntmachung werden die Änderungen rechtswirksam.
Digitale Plattform der Bezirksregierung Arnsberg zum Verfahren