Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige
Siehe Reiter "Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbstständige"
Überbrückungshilfen
Siehe Reiter "Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen"
Updates zur Soforthilfe, Überbrückungshilfe und Novemberhilfe finden Sie auf unserer Seite Aktuelle Meldungen zu Corona-Finanzhilfen.
KfW Schnellkredit auch für Unternehmen kleiner 10 Mitarbeiter möglich
Der Antragstellerkreis des KfW-Schnellkredits wird erweitert. Ab sofort sind im KfW- Schnellkredit auch kleinere Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, antragsberechtigt. Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 finanziert werden. In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten gelten folgende Kredithöchstbeträge:
- maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit bis einschließlich 10 Beschäftigten
- maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 Beschäftigten bis einschließlich 50 Beschäftigten
- maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten
Der/die Unternehmer/-in selbst ist mitzuzählen.
Des Weiteren ist die Möglichkeit geschaffen worden, den KfW-Schnellkredit in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Diese Regelung wird auch für alle seit dem Programmstart bereits zugesagten Darlehn im KfW-Schnellkredit eingeräumt.
Die übrigen Vergabebedingungen bleiben von den Neuerungen unberührt:
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Im Durchschnitt der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 wurden Gewinne erzielt.
- Der Zinssatz beträgt aktuell 3 Prozent, die Laufzeit zehn Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Weitere Informationen bekommen Sie auf der Webseite der KfW.
Zudem bietet die KfW zur Vorbereitung des Kreditantrags das Online-Tool KfW-Förderassistent an.
Steuerliche Maßnahmen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
Land gewährt Fristverlängerung bei Lohnsteueranmeldungen
Um die Versorgung der Unternehmen mit Liquidität weiter zu verbessern, hat die Landesregierung am 2. April angekündigt, ab sofort folgende weitere Maßnahme umzusetzen:
- Auf Antrag gewähren die Finanzämter in Nordrhein‐Westfalen eine zweimonatige Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldungen, die bis zum 10. April 2020 abgegeben werden müssen.
- Die verlängerte Abgabefrist läuft bis zum 10. Juni 2020.
Mit dieser Maßnahme will die Landesregierung den Unternehmen in den kommenden zwei Monaten zusätzliche Liquidität im Umfang von über 3 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Finanzverwaltung NRW. Den Antrag finden Sie hier.
Zinslose Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen
Das NRW-Finanzministerium hat zur Bewältigung der Corona-Krise am 19.03.2020 bekannt gegeben, dass die Finanzverwaltung von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen kommt und ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausnutzt.
Für die entsprechenden Anträge steht ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Diese Anträge sind per Post an das zuständige Finanzamt oder über das elektronische Kontaktformular, das auf der Homepage des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung steht, zu übermitteln.
Zudem können die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Null gesetzt werden. Damit stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Mrd. Euro sofort zur Verfügung.
Das vereinfachte Antragsformular für Steuerstundungen und die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie die Hilfestellung für die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung sind unter www.finanzverwaltung.nrw.de sowie den Internetseiten der Finanzämter abrufbar.
Das Formular zur Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung stellt die Finanzverwaltung unter ELSTER zur Verfügung.
Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer müssen bei den jeweiligen Kommunen gestellt werden.
Weitere Maßnahmen der Bundesregierung
Das Bundeswirtschaftsministerium informiert auf seiner Sonder-Seite Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen über u. a. über
Finanzhilfen - Förderinstrumente bei kurzfristigem Finanzbedarf (KfW-Sonderprogramm 2020)
- KfW Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen,
- Für mittelständische und große Unternehmen;
- Bürgschaften
Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe
Steuerfreie Sonderzahlungen
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Differenzierungen sind nicht vorgesehen. Es besteht für die Beträge Sozialversicherungsfreiheit. Dies wurde in einer Pressemitteilung des BMF veröffentlicht. Es soll hierzu noch ein BMF-Schreiben geben.
Überbrückungs-Kredite
Sofern infolge der „Corona-Krise“ zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. In NRW ist die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen zuständig.
Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner und weitere Informationen...
DIHK: FAQs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Ich bin Selbständig/Freiberufler und stehe auf behördliche Anweisung unter Quarantäne. Werde ich entschädigt?
Das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig.
Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können seit dem 27. April 2020 online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Infoportal IfSG-online.de.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des LWL-Amtes.
Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung
Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall erstattet zu bekommen. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Für die Unternehmen im IHK-Bezirk Arnsberg ist der LWL zuständig.
Maßnahmen im Bereich Zölle und Steuern
Der deutsche Zoll informiert auf seiner Webseite über steuerliche Erleichterungen. Ziel ist es, die Liquidität bei Betroffenen zu verbessern, die durch die Covid-19-Pandemie unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
(10.08.2020) Nachdem die Kommission geregelt hat, dass Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten, kein Verlust von Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer droht, hat der Zoll nun entsprechende Hinweise veröffentlicht. Der Zoll weist allerdings darauf hin, dass das Formular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) im bisherigen Umfang vorzulegen ist. Umfassende Informationen zu diesem Thema bietet das Merkblatt 1139a des Zolls, das hier heruntergeladen werden kann.
Förderprogramme für Gastro-Unternehmen
IHK NRW hat in Kooperation mit der NRW.BANK und dem DEHOGA NRW eine „Corona“-Auflage der Broschüre „Gastgeber fördern“ erstellt. Die Broschüre bietet eine Übersicht der Förderprogramme für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Kurz und prägnant werden die während der Corona-Krise angepassten Förderprogramme in einer Tabelle dargestellt. Zusätzlich werden Bürgschaftsprogramme und Angebote zur Beratungsförderung vorgestellt – damit das Gastgewerbe möglichst gut durch die Corona-Krise kommt.
Beiratsinitiative unterstützt in der Corona-Krise
Viele Unternehmen stehen vor ungeahnten Herausforderungen und benötigen dringend wirtschaftlichen Rat. In dieser Situation bietet die IHK Arnsberg mit ihrer Beiratsinitiative konkrete Hilfe für die heimischen Unternehmen an.